Hier finden Sie die allgemeinen Verkaufs- und Einkaufsbedingungen der Windmann GmbH & Co. KG
Für die gesamten Geschäftsbeziehungen, also auch für künftige Geschäfte, gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen der Windmann GmbH & Co. KG (nachfolgend Windmann genannt). Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird unsererseits ausdrücklich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir Aufträge in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufssbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführen. Von den Verkaufssbedingungen abweichende mündliche Erklärungen, gleich welcher Art, insbesondere auch Zusagen von Mitarbeitern oder Handelsvertretern, sind ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung unwirksam.
Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, in Euro ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer. Die Preise gelten, sofern sie nicht ausdrücklich als „Festpreise“ bestätigt sind, freibleibend und berechtigen zu einer verhältnismäßigen Preisanpassung, falls innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhöhungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von Windmann zu leisten.
Der Besteller gerät in Verzug, wenn er ein vereinbartes Zahlungsziel überschreitet oder, falls ein solches nicht vereinbart ist, nicht innerhalb einer Frist von 20 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt oder trotz Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt.
In diesem Fall kann Windmann Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen, sofern sie nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Windmann kann Ersatz sämtlicher durch den Verzug verursachten Schäden einschließlich der angemessenen Aufwendungen zur Rechtsverfolgung verlangen.
Die Aufrechnung ist dem Besteller nicht gestattet, es sei denn, die Gegenforderung ist nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die Forderung von Windmann.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden sämtliche, auch – etwa durch Wechselannahme – gestundete Forderungen von Windmann unter Verfall gewährter Rabatte oder sonstiger Nachlässe gegen den Besteller sofort fällig.
Angegebene Lieferzeiten sind nur ungefähre. Windmann ist erst dann zur Tätigkeit verpflichtet, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten nachgekommen ist. Dies betrifft namentlich vom Besteller zu erbringende Mitwirkungshandlungen, wie z. B. den rechtzeitigen Abruf bei Sukzessivlieferungsverträgen. Etwaige Ausführungsfristen verlängern sich in diesem Fall angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der vom Besteller verursachten Verzögerung und eine etwa notwendige Zeit für Neuplanung der Fertigung.
Bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit oder nicht zu vertretendem Unvermögen von Windmann ist diese von der Verpflichtung der Lieferung frei; im Übrigen gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Besteller ist zur Annahme von Teilleistungen verpflichtet, es sei denn, der Besteller kann die Teilleistung nicht sinnvoll nutzen und hat deswegen an ihr berechtigterweise kein Interesse.
Gerät Windmann aus Gründen, die sie zu vertreten hat, mit der geschuldeten Leistung vollständig oder teilweise in Verzug, ist ihre Haftung auf Ersatz des Verzugsschadens auf den üblicherweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so werden ihm, beginnend mit dem auf die Anzeige der Versandbereitschaft folgenden Monat, die hierdurch entstandenen Mehraufwendungen berechnet, entsprechend § 373 I HGB, bei Lagerung bei Windmann jedoch mindestens in Höhe von 0,5 % des Rechnungspreises für jeden angefangenen Monat. Der Besteller darf jedoch den Nachweis führen, dass Mehraufwendungen gar nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind. Windmann ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach Ablauf einer von ihr zu setzenden Frist von 14 Tagen und Anzeige an den Besteller von den Möglichkeiten des § 373 II HGB Gebrauch zu machen.
Den Angeboten oder Lieferungen beiliegende Abbildungen, Lichtbilder, Drucksachen, Zeichnungen usw. sowie Angaben über Maße, Gewichte, Belastbarkeit, Leistungen usw. sind nur annähernd gültig, gelten insbesondere nicht als zugesicherte Eigenschaften oder Beschaffenheitsgarantie. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten. Sofern ein Zubehörteil, welches in der Auftragsbestätigung mit Fabrikat und technischen Daten vermerkt ist, durch unvorhergesehene Umstände nicht zur Verwendung gelangen kann, behält sich Windmann vor, ein nach dem Stand der Technik gleichwertiges Ersatzteil nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen zu liefern.
Zur Überprüfung der Windmann vom Besteller bekanntgegebenen Maße, Gewichte, Leistungsdaten, Spezifikationen usw. ist Windmann nicht verpflichtet. Das gilt jedoch nicht bei objektiv offenkundigen Fehlern in den Angaben des Bestellers.
Die dem Besteller zur Kenntnis gebrachten Unterlagen verbleiben im Eigentum von Windmann und dürfen ohne ihr vorheriges schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden.
Bei der Lieferung geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Lieferteile auf dem Werksgelände von Windmann und Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ihm zumutbare Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch Windmann gegen Bruch, Feuer- und Wasserschäden versichert. Die Transportversicherung wird von Windmann gedeckt und zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung durch den Spediteur oder Frachtführer sofort auf Transportschäden zu untersuchen und solche bei der Transportperson nachweisbar anzuzeigen. Schäden, die Windmann auf Grund der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, hat der Besteller zu ersetzen.
Bei Montage des Liefergegenstandes durch Windmann beim Besteller geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Besteller über. Der Besteller ist auf Verlangen von Windmann zur Teilabnahme von in sich abgeschlossenen Leistungen verpflichtet. Dasselbe gilt, wenn eine spätere Teilabnahme durch Folgegewerke anderer Unternehmer erschwert oder unmöglich gemacht wird. Unabhängig davon hat der Besteller die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz der von Windmann auf der Montagestelle ordnungsgemäß gelagerten Liefergegenstände vor den dort üblichen und vorhersehbaren Gefahren zu gewährleisten. Das beinhaltet namentlich den Schutz vor unbefugtem Zutritt und Zugriff Dritter, vor Diebstahl und Feuer sowie die Einbeziehung der noch nicht Eigentum des Bestellers gewordenen Lieferungen in bestehende oder abzuschließende Versicherungen des Bestellers. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist. Sie bleiben Eigentum von Windmann.
Alle, auch zukünftige, Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit folgenden Erweiterungen:
a) Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, einschließlich künftig entstehender, Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Windmann.
b) Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware durch Bearbeitung und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Be- und/oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt im Auftrage von Windmann, ohne dass Windmann hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Das Eigentum an dem be- oder verarbeiteten Liefergegenstand verbleibt bei Windmann und dient zur Sicherung der Forderungen von Windmann in Höhe des Vorbehaltswarenwertes.
c) Bei Verbindung mit anderen, nicht im Eigentum von Windmann stehenden beweglichen Sachen durch den Besteller steht Windmann das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vorbehaltswarenwertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Der Besteller ist verpflichtet, die Eigentümer der anderen Sachen vom Eigentumsvorbehalt von Windmann in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Das Vorbehaltseigentum von Windmann bleibt auch bestehen, wenn der Liefergegenstand nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingebracht wird, entsprechend § 95 BGB.
d) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, zu ihrer Be- und Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen oder einem Grundstück nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Maßgabe berechtigt, dass er ein Abtretungsverbot mit Dritten nicht vereinbart. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleich ob unverändert, be- und/oder verarbeitet und unabhängig von der Abnehmerzahl, wird bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Liefergegenstände zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer an Windmann abgetreten. Windmann nimmt die Abtretung an.
e) Windmann stimmt einer Abtretung der Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der von Windmann gelieferten Sachen gegen seine dritten Abnehmer im Rahmen eines echten Factorings (Abtretung an den Factor an Erfüllung statt) jedoch unter der Maßgabe zu, dass die Forderungen zu einem angemessenen Preis im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs verkauft werden und der Besteller seine Zahlungsansprüche gegen den Factor aus dem Verkauf der Forderungen gegen seine dritten Abnehmer an Windmann abtritt und den Factor anweist, Zahlung nur an Windmann zu leisten. Windmann nimmt die Abtretung an. Soweit der Kaufpreis niedriger ist als die Forderung von Windmann, bleibt die weitergehende Forderung von Windmann unberührt. Der Besteller hat Windmann sämtliche Informationen zu erteilen, die zur Geltendmachung der Forderungen gegenüber dem Factor erforderlich sind.
f) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Er ist Windmann zur unverzüglichen Mitteilung über Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen der Liefergegenstände und Rechte von Windmann durch Dritte verpflichtet. Der Besteller hat die notwendigen Kosten der Intervention durch Windmann zu tragen.
g) Der Besteller ist trotz der Abtretung neben Windmann zur Forderungseinziehung ermächtigt. Windmann wird die Forderung nicht einziehen und die Abtretung nicht offenlegen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf jederzeitiges Verlangen von Windmann hat der Besteller diesem die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
h) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne der Forderungen von Windmann in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, Saldo gezogen und dieser anerkannt ist.
i) Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, inklusive Kosten und Zinsen, die Windmann aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller hat, gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf den Besteller über. Windmann verpflichtet sich jedoch, auf Verlangen des Bestellers die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
Der Besteller ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr zur Einhaltung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten verpflichtet. Betreibt der Besteller ein Qualitätssicherungsmanagement, richtet sich das Maß der hierbei anzuwendenden Sorgfalt auch im Verhältnis zu Windmann mindestens nach den eigenen Qualitätssicherungsbestimmungen des Bestellers, sofern nicht bereits allgemeine kaufmännische Maßstäbe ein höheres Maß an Sorgfalt des Bestellers verlangen. Für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Obliegenheit des Bestellers erst entstehen und bei der erforderlichen Sorgfalt des Bestellers vermieden worden wären, haftet Windmann nicht.
Eine Gewährleistung für Mängel der Erzeugnisse übernimmt Windmann für Sach- und Rechtsmängel. Voraussetzung für die Sachmängelhaftung ist die genaue Einhaltung der Montage-, Wartungs- und Betriebsvorschriften von Windmann. Eine Gewährleistung für Fehlbearbeitung oder Fehlbedienung übernimmt Windmann nicht, es sei denn, diese ist auf eine unklare oder unvollständige Montage- und/oder Betriebsanleitung zurückzuführen. Die Gewährleistung erstreckt sich auch nicht auf Schäden infolge natürlicher Abnutzung, übermäßiger Benutzung oder nicht von Windmann zu vertretender chemischer, elektrischer oder physikalischer Einflüsse.
Soweit bei einem reinen Kaufvertrag ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist Windmann nach ihrer Wahl zunächst zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Lieferung/Herstellung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Schadenersatz kann der Besteller nur verlangen, wenn Windmann den Mangel des Liefergegenstandes zu vertreten hat.
Bei Montageaufträgen ist Windmann im Falle eines Mangels ihrer Werkleistung zur Nacherfüllung nach ihrer Wahl verpflichtet, aber auch berechtigt. Sie hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht in für Windmann unvorhersehbarer Weise dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Besteller nach einem anderen Ort als dem vereinbarten Ort der Ablieferung verbracht wurde.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller Schadensersatz nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens verlangen.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung und Schadensersatz wegen Mängeln von uns gelieferter oder hergestellter neuer beweglicher Sachen beträgt ein Jahr, es sei denn, diese sind zum Einbau in ein Gebäude bestimmt; in letzterem Fall gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.
Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers an Dritte ist ausgeschlossen.
Hat der Besteller außer in den bereits genannten Fällen Anspruch auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wird die Haftung von Windmann dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer leitenden Angestellten beschränkt. Dies gilt jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Windmann beruhen. Das gilt ebenfalls nicht für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder durch eine grob fahrlässige Verletzung von nicht vertragswesentlichen Pflichten durch einen einfachen Erfüllungsgehilfen von Windmann verursacht werden; insoweit wird die Haftung der Höhe nach jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Windmann. Windmann ist in Aktivprozessen berechtigt, nach ihrer Wahl unabhängig von der Höhe des Streitwerts auch das für ihren Firmensitz zuständige Gericht anzurufen.
Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsteile gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Die völlige oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen.
a) Die nachstehenden Einkaufsbedingungen der Windmann GmbH & Co. KG (nachfolgend Windmann genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
b) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
c) Unsere Einkaufsbedingungen in ihrer jeweiligen Fassung werden auch Bestandteil aller zukünftigen Verträge, ohne dass es im Einzelfall noch eines ausdrücklichen Hinweises bedarf, auch wenn für einzelne Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Auf Verlangen des Lieferanten werden wir ihm die jeweils gültige Fassung unserer Einkaufsbedingungen umgehend übermitteln.
a) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Danach erlischt unsere Bindung.
b) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Muster und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung, spätestens aber mit Anzeige der Beendigung der Geschäftsbeziehung, sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
c) Der Lieferant verpflichtet sich, über die ihm zur Ausführung unserer Bestellung zugänglich gemachten Informationen Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren und seine Mitarbeiter ebenfalls hierzu zu verpflichten.
a) Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung sind für die Firma Windmann kostenfrei durch den Lieferanten oder dessen Beauftragten gemäß den Bestimmungen der Verpackungsordnung zurückzunehmen und der Verwertung zuzuführen.
b) Wiederverwendbares Transportmaterial (Gestelle, Kisten, Paletten usw.) ist – ggf. im Austauschverfahren – zurückzunehmen.
a) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Sämtliche Ware ist, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, fracht- und verpackungsfrei im Betrieb der Firma Windmann oder bei der in der Bestellung angegebenen Abladestelle anzuliefern. Glaslieferungen zu Baustellen beinhalten auch das Abladen der Kisten und Gestelle durch den Lieferanten.
b) Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
c) Rechnungen kann die Firma Windmann nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung die dort angegebene Bestellnummer ausweisen; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
d) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 5 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug.
e) Der Firma Windmann bleibt die Auswahl des Zahlungsweges vorbehalten. Bei Auslandszahlungen gehen die anfallenden Bankgebühren zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant ist ausdrücklich mit einer Bezahlung der Kaufpreisforderung durch Scheck (erfüllungshalber) einverstanden.
f) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang ohne Einschränkung zu.
g) Die Abtretung der Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des Lieferanten gegen die Firma Windmann ohne unsere vorherige Zustimmung ist unwirksam; wir behalten uns jedoch die Möglichkeit der Genehmigung vor.
a) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
b) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die ausbedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
c) Im Falle des vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzuges können wir für jeden Kalendertag des Verzuges einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Nettowarenwertes, insgesamt jedoch höchstens 5 %, verlangen. Es bleibt uns jedoch unbenommen, den Nachweis eines höheren Verzugsschadens zu führen. Ebenso bleibt es dem Lieferanten nachgelassen, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden gar nicht entstanden oder geringer sei als die geltend gemachte Pauschale.
d) Im Falle des vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzuges stehen uns weiterhin die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen.
a) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Das gilt auch, wenn die Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz der Firma Windmann erfolgen soll.
b) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer, Artikelnummer, das Modell und die Zeichnungsnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
a) Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware sowie die von ihm bei der Bearbeitung verwendeten Materialien (Zubehörteile, Beschläge, Scharniere, Lacke, Farben, Korund usw.) den jeweils geltenden technischen deutschen und internationalen Normen, mindestens aber dem jeweiligen Stand der Technik und sämtlichen derzeit geltenden Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Die notwendigen Konformitätserklärungen hat er unaufgefordert vorzulegen.
b) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
c) Ist der Lieferant nach DIN (EN) ISO 9000 oder den von ihr abgeleiteten Normen zertifiziert, gelten seine Qualitätssicherungsbestimmungen auch als Qualitätssicherungsvereinbarung im Verhältnis zwischen der Firma Windmann und dem Lieferanten. Sie entheben die Firma Windmann ihrer Untersuchungsverpflichtung im Hinblick auf verdeckte Mängel. Der Firma Windmann bleibt in diesem Fall die Möglichkeit der Mängelrüge auch bei solchen verdeckten Mängeln erhalten, die bei einer eigenen Wareneingangsuntersuchung aufgefallen wären, sofern nicht die selbst gesetzten Qualitätssicherungsstandards des Lieferanten geringer sind als die im Verkehr üblichen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Firma Windmann über seine Zertifizierung zu unterrichten und ihr sein Qualitätssicherungshandbuch unaufgefordert und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
d) Im Falle der Be- oder Verarbeitung von durch die Firma Windmann beigestellten Teilen hat der Lieferant diese vor Aufnahme der Bearbeitung auf ihre Eignung zu überprüfen. Dies betrifft namentlich die Güte und Sauberkeit der Oberflächen sowie die Übereinstimmung der Teile mit den von uns zur Verfügung gestellten Maßen, Zeichnungen und Mustern. Mängel und Behinderungen jedweder Art, die kein Bearbeitungsergebnis mittlerer Art, Güte und Haltbarkeit erwarten lassen, hat der Lieferant unverzüglich schriftlich anzuzeigen und der Firma Windmann Gelegenheit zu geben, die Mängel und Behinderungen zu besichtigen und gegebenenfalls zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Für die Beseitigung von in seinem Verantwortungsbereich liegenden Mängeln und Behinderungen (namentlich Verschmutzungen) ist der Lieferant allein verantwortlich.
e) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache) zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz neben der Leistung und auf Ersatz des Mangelfolgeschadens, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Lieferant haftet insoweit auch für die durch seine Vorlieferanten zu vertretenden Mängel auf Schadensersatz.
f) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, es sei denn, der Vertragsgegenstand ist zur Verwendung in einem Gebäude bestimmt; im letzteren Fall beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre. Gewährt der Lieferant handelsüblich längere Gewährleistungsfristen, gelten diese. Garantieversprechen bleiben unberührt.
a) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet.
b) In Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, uns solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über den Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufaktion werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
c) Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSG übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.
d) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. € pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
a) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine gewerblichen Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.
b) Wird die Firma Windmann wegen Verletzung solcher Rechte von einem Dritten in Anspruch genommen, so hat der Lieferant die Firma Windmann auf deren erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen sowie von solchen Aufwendungen freizustellen, die der Firma Windmann im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung erwachsen. Die Firma Windmann ist indessen nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Lieferanten Vereinbarungen mit dem Dritten zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen, wenn sich der Lieferant auf ihre Aufforderung hin schriftlich zur Übernahme sämtlicher durch die Verweigerung seiner Zustimmung erwachsenden weiteren Kosten bereit erklärt und diese in genügender Höhe entweder vorschießt oder hierfür geeignete Sicherheit durch Bankbürgschaft einer deutschen Großbank leistet.
c) Äußert sich der Lieferant trotz Fristsetzung nicht, ist die Firma Windmann in ihrer Entscheidung über die aus ihrer Sicht zweckmäßigste Vorgehensweise frei. Der Anspruch auf Freistellung von allen Kosten bleibt hiervon unberührt.
a) Sofern wir dem Lieferanten Teile zur weiteren Bearbeitung beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Die Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
b) Soweit die uns gemäß Abs. 1 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
a) Im Falle eines den Lieferanten zur Gewährleistung verpflichtenden Sachmangels oder einer sonstigen vom Lieferanten zu vertretenden Verletzung seiner vertraglichen Pflichten, die keinen Verzug darstellt, können wir eine Vertragsstrafe von 15 % des Nettowarenwertes verlangen. In Fällen geringerer Schwere beträgt die Vertragsstrafe lediglich 5 % des Nettowarenwertes.
b) Können wir wegen des Pflichtenverstoßes auch Schadensersatz verlangen, findet die verwirkte Vertragsstrafe Anrechnung auf unsere Schadensersatzforderung.
a) Sofern der Lieferant Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist, wird als Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der Firma Windmann vereinbart.
b) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
c) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Abkommens über den internationalen Handelskauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.
d) Die Vertragssprache ist Deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
Der Lieferant stimmt der automatisierten Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu, soweit diese für die Geschäftsbeziehung erforderlich sind.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen über Vereinbarungen nicht berührt. Es gelten dann die gesetzlichen Regelungen.